Führerscheinklassen

Nutzfahrzeug Führerscheinklassen

BERUFSKRAFTFAHRER: GRUNDQUALIFIKATION

Für Fahrten im gewerblichen Güter- und Personenverkehr müssen die Fahrer und Fahrerinnen zusätzlich zum Führerschein eine „Grundqualifikation“ sowie nachfolgend eine regelmäßige Weiterbildung nachweisen. Die Grundqualifikation kann der Fahrer auf verschiedenen Wegen erwerben:

  1. Erwerb durch Besitzstand.
  2. Erwerb durch Berufsausbildung.
  3. Erwerb durch Grundqualifikation bzw. die beschleunigte Grundqualifikation.

Bei Interesse an der Grundqualifikation helfen wir in einem persönlichen Gespräch gerne weiter!

C1 – LKW <7,5T

Mindestalter: 18

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
  2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
  3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
  5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
  6. Krankenkraftwagen,
  7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
  8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
  9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
  10. Spezialisierte Verkaufswagen,
  11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
  12. Leichenwagen und
  13. Wohnmobile.

Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

Eingeschlossene Klassen:
Keine

Befristung:
Befristet auf 5 Jahre.

Erforderlicher Vorbesitz:
Klasse B

Eignungsnachweis:
Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.

Automatik-Vermerk:
Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe mit Kupplungspedal ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Die Beschränkung im Sinne des Satzes 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.

Hast Du noch Fragen? Ruf einfach an. Wir geben Dir gerne Auskunft: 07385-1072

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

C1E – LKW <7,5T MIT ANHÄNGER

Mindestalter: 18

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

  • der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,
  • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  • Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
  • Einsatzfahrzeuge der Polizei,
  • Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  • Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
  • Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
  • Krankenkraftwagen,
  • Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
  • Beschussgeschützte Fahrzeuge,
  • Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
  • Spezialisierte Verkaufswagen,
  • Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
  • Leichenwagen und
  • Wohnmobile.

Eingeschlossene Klassen:
BE, D1E falls der Inhaber Klasse D1 besitzt

Erforderlicher Vorbesitz:
C1

Befristung:
Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Erfolgt die Erteilung nach Vollendung des 45. Lebensjahres wird sie für 5 Jahre erteilt.

Eignungsnachweis:
Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.

Automatik-Vermerk:
vgl. Klasse C1

Hast Du noch Fragen? Ruf einfach an. Wir geben Dir gerne Auskunft: 07385-1072

 

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

C – LKW

Mindestalter: 21

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Eingeschlossene Klassen:
Klasse C1

Erforderlicher Vorbesitz:
Klasse B

Befristung:
Befristet auf 5 Jahre

Eignungsnachweis:
Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.

Automatik-Vermerk:
vgl. Klasse C1

Hast Du noch Fragen? Ruf einfach an. Wir geben Dir gerne Auskunft: 07385-1072

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

CE – LKW MIT ANHÄNGER

Mindestalter: 21

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  • Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
  • Einsatzfahrzeuge der Polizei,
  • Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  • Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
  • Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
  • Krankenkraftwagen,
  • Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
  • Beschussgeschützte Fahrzeuge,
  • Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
  • Spezialisierte Verkaufswagen,
  • Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
  • Leichenwagen und
  • Wohnmobile.

Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.
Eingeschlossene Klassen:
Klassen BE, C1E, T und DE bei Vorbesitz von D.

Erforderlicher Vorbesitz:
Klasse C

Befristung:
Befristet auf 5 Jahre

Eignungsnachweis:
Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.

Automatik-Vermerk:
vgl. Klasse C1

Hast Du noch Fragen? Ruf einfach an. Wir geben Dir gerne Auskunft: 07385-1072

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

D1 – OMNIBUS <16 PERSONEN

Mindestalter: 21

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Eingeschlossene Klassen:
Keine

Erforderlicher Vorbesitz:
Klasse B

Befristung:
Befristet auf 5 Jahre

Eignungsnachweis:
Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.
Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.

Automatik-Vermerk:
vgl. Klasse C1

Hast Du noch Fragen? Ruf einfach an. Wir geben Dir gerne Auskunft: 07385-1072

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

D1E – OMNIBUS <16 PERSONEN MIT ANHÄNGER

Mindestalter: 21

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Eingeschlossene Klasse:
Klasse BE

Erforderlicher Vorbesitz:
Klasse D1

Befristung:
Befristet auf 5 Jahre

Eignungsnachweis:
Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.
Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.

Automatik-Vermerk:
vgl. Klasse C1

Hast Du noch Fragen? Ruf einfach an. Wir geben Dir gerne Auskunft: 07385-1072

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

D – OMNIBUS

Mindestalter: 24

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Eingeschlossene Klassen:
Klasse D1

Erforderlicher Vorbesitz:
Klasse B

Befristung:
Befristet auf 5 Jahre

Eignungsnachweis:
Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.
Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.

Automatik-Vermerk:
vgl. Klasse C1

Hast Du noch Fragen? Ruf einfach an. Wir geben Dir gerne Auskunft: 07385-1072

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

DE – OMNIBUS MIT ANHÄNGER

Mindestalter: 24

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Eingeschlossene Klassen:
Klassen D1E und BE.

Erforderlicher Vorbesitz:
Klasse D

Befristung:
Befristet auf 5 Jahre

Eignungsnachweis:
Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.
Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.

Automatik-Vermerk:
vgl. Klasse C1

Hast Du noch Fragen? Ruf einfach an. Wir geben Dir gerne Auskunft: 07385-1072

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

T – ZUGMASCHINEN FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

Mindestalter: 16 / 18*

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

*Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:

  1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
  2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes,
  3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
  4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
  5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen und
  6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.
  7. Winterdienst

Eingeschlossene Klassen:
AM und L

Eingeschlossen in der Klasse:
CE

Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre

Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

Hast Du noch Fragen? Ruf einfach an. Wir geben Dir gerne Auskunft: 07385-1072

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

BE – KFZ MIT ANHÄNGER >750 KG, KOMBINATION ÜBER 3.500 KG

Mindestalter: 18 / 17*

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

Übergangsregelung:
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse BE, die bis zum 18.01.2013 erteilt wurde, dürfen auch ab dem 19.01.2013 weiterhin Fahrzeugkombinationen führen, bei denen die zulüssige Gesamtmasse größer ist als 3.500 kg.

Erforderlicher Vorbesitz:
Klasse B

Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre

Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

Hast Du noch Fragen? Ruf einfach an. Wir geben Dir gerne Auskunft: 07385-1072

* Vgl. Fußnote bei Klasse B zum Mindestalter

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)